Zusammenfassung: In Hinblick auf die unterlassene Übermittlung eines Schriftsatzes hatte sich der OGH in vorliegender Sache mit grobem Organisationsverschulden eines Rechtsanwaltes zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 146 ZPO
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Zusammenfassung: In Hinblick auf die unterlassene Übermittlung eines Schriftsatzes hatte sich der OGH in vorliegender Sache mit grobem Organisationsverschulden eines Rechtsanwaltes zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 146 ZPO
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