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Zweck des Abmahnverfahrens ist nicht, durch eine Kaskade angebotener Ersatzklauseln die gerade noch zulässige auszuloten

ZivilrechtJudikaturDr. Harald Friedl, RA; Univ.-Prof. Dr. Georg Wilhelm, Universität Wien (Bearbeitung)ecolex 2012/424ecolex 2012, 1065 - 1067 Heft 12 v. 1.12.2012

Zusammenfassung: Vorliegend geht der OGH auf die Frage ein, ob Wiederholungsgefahr vorliegt, wenn der Verwender von AGB nach einem Abmahnverfahren solche Klauseln sinngleich weiterverwendet.

Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 2 KSchG

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