Zusammenfassung: Der VwGH thematisiert mit dieser Entscheidung, wie intensiv die Nahebeziehung zu einem Tier sein muss, um eine Haltereigenschaft zu bejahen. Reicht die Verantwortlichkeit für die Ausgestaltung eines Haltungssystems aus?
Rechtsgrundlagen: § 4 Z 1 TSchG