Zusammenfassung: Der VwGH würdigt mit seiner Entscheidung die Frage, ob eine Mitunternehmerschaft vorliegt. Nach welchen Kriterien ist eine solche anzunehmen und wie wirkt sich eine rückwirkende Maßnahme nach Art IV UmgrStG einkommenssteuerlich aus?
Rechtsgrundlagen: § 23 Z 2 EStG