Zusammenfassung: Der EuGH wendet sich mit seiner Entscheidung im Kern der Frage zu, ob die aus einem Werbeslogan bestehende Wortmarke "Wir machen das Besondere einfach" dermaßen unterscheidungskräftig ist, dass sie dem Markenrechtsschutz unterworfen werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 1 lit b GMV