vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Einjährige Frist des § 12 Abs 3 VersVG für Ansprüche aus culpa in contrahendo

VersicherungsrechtJudikaturDr. Harald Friedl, RA; Univ.-Prof. Dr. Georg Wilhelm, Universität Wien (Bearbeitung)ecolex 2012/388ecolex 2012, 973 - 974 Heft 11 v. 1.11.2012

Zusammenfassung: Der Fachsenat des OGH stellt eindeutig fest, dass die Einjahresfrist des § 12 Abs 3 VersVG auch auf Ansprüche aus culpa in contrahendo für Versicherungsleistungen ersetzende Ansprüche anzuwenden ist.

Rechtsgrundlagen: § 12 Abs 3 VersVG; § 16 VersVG

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!