Zusammenfassung: Der Fachsenat des OGH stellt eindeutig fest, dass die Einjahresfrist des § 12 Abs 3 VersVG auch auf Ansprüche aus culpa in contrahendo für Versicherungsleistungen ersetzende Ansprüche anzuwenden ist.
Rechtsgrundlagen: § 12 Abs 3 VersVG; § 16 VersVG