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Gebräuchliche Vornamen sind grundsätzlich unterscheidungskräftig

MarkenrechtJudikaturDr. Michael Horak, LL.M., RA (Anmerkung)ecolex 2011/248ecolex 2011, 642 - 643 Heft 7 v. 1.7.2011

Zusammenfassung: In entschiedener Sache geht der OGH der Frage nach, ob gebräuchliche Personennamen als Teil einer Produktbezeichnung unterscheidungskräftig und somit schutzfähig sind.

Rechtsgrundlagen: § 1 MSchG; § 4 MSchG

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