Zusammenfassung: In Hinblick auf die Auslagerung des Immobilienvermögens einer österreichischen Stadt an eine Immobiliengesellschaft hatte sich der UFS mit der Zusage zur Verlustabdeckung durch den Bürgermeister als gesellschaftssteuerlicher Vorgang zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 4 KVG; Art 4 Abs 2 lit b RL 69/335 EWG