Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Frage, ob ein Kanzleiversehen in Bezug auf eine Fristversäumnis für die Einbringung einer Arbeitnehmerveranlagung einen Wiedereinsetzungsantrag rechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: § 308 BAO; § 309 BAO
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