Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung hatte der OGH die Zulässigkeit eines Vollrekurses zu beurteilen. Liegt Identität des Streitgegenstandes auch bei begehren des begrifflichen Gegenteils vor?
Rechtsgrundlagen: § 411 ZPO; § 502 Abs 1 Z 1 ZPO; § 528 ZPO