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Zwangsstrafen wegen Nicht-Offenlegung des Jahresabschlusses: Online-Einreichung ist durch den Geschäftsführer zu kontrollieren

UnternehmensrechtJudikaturUniv.-Doz. Dr. Johannes Reich-Rohrwig, RA (Leitung Gesellschaftsrecht)ecolex 2011/439ecolex 2011, 1124 - 1125 Heft 12 v. 1.12.2011

§ 16 AußStrG; § 18 AußStrG; § 15 FBG; § 18 FBG; § 283 UGB

Vorliegende Entscheidungen widmen sich allesamt dem brisanten Thema der Zwangsstrafe aufgrund der Nicht-Offenlegung des Jahresabschlusses und dem Einstehenmüssen des Geschäftsführers.

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