§ 36 Abs 1 ArbVG
Vorliegender Aufsatz widmet sich der Wartezeit für die Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit. Beginnt diese nach einer zwischenzeitigen Tätigkeit als leitender Angestellter neu zu laufen?
§ 36 Abs 1 ArbVG
Vorliegender Aufsatz widmet sich der Wartezeit für die Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit. Beginnt diese nach einer zwischenzeitigen Tätigkeit als leitender Angestellter neu zu laufen?