Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung wendet sich der OGH der Freistellungsverpflichtung von Hypothekargläubigern gegenüber Hypothekargläubigern beim grundbücherlichen Sicherungsmodell zu.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 4 BTVG; § 9 Abs 3 BTVG; § 12 Abs 4 BTVG