Zusammenfassung: Im Wege seiner Entscheidungsfindung hatte sich der UFS klärend mit der Abzugsfähigkeit von Darlehen als außergewöhnliche Belastung in Hinblick auf Katastrophenkosten bei Zweitwohnsitzen zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs 6 EStG
Zusammenfassung: Im Wege seiner Entscheidungsfindung hatte sich der UFS klärend mit der Abzugsfähigkeit von Darlehen als außergewöhnliche Belastung in Hinblick auf Katastrophenkosten bei Zweitwohnsitzen zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs 6 EStG