Zusammenfassung: In vorliegender Sache war vom OGH zu beurteilen, ob eine vertraglich vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung dem Reugeld gleichzusetzen ist und in weiterer Folge die Anwendung des § 7 KSchG auf Nicht-Verbrauchergeschäfte, vor allem hinsichtlich des richterlichen Mäßigungsrechtes, angebracht erscheint.
Rechtsgrundlagen: § 909 ABGB; § 1336 ABGB; § 7 KSchG; § 33 Abs 8 BWG