Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat behandelt die Frage, ob eine in einer Pfandbestellungsurkunde vereinbarte Haftung für künftig gewährte Kredite auch dann greift, wenn sie bloß der Schadenswiedergutmachung aufgrund tätiger Reue dient.
Rechtsgrundlagen: § 447 ABGB; § 914 ABGB; § 1368 ABGB; § 14 Abs 2 GBG; § 167 Abs 2 Z 2 StGB