Zusammenfassung: Der Beitrag thematisiert die urheberrechtliche Problematik von Webinhalten der wachsenden Anzahl sozialer Netzwerke im Internet. Ist dabei vom Zurverfügungstellen iSd § 18a UrhG auszugehen, auch wenn es sich um eine geschlossenen Gruppe handelt, und spielt die Größe der Gruppe eine Rolle?
Rechtsgrundlagen: § 18a UrhG