§ 1346 Abs 2 ABGB
Gegenständlich war anhand der Formerfordernisse zu klären, ob bei undeutlichen Erklärungen eine Bürgschaft oder doch ein Schuldbeitritt anzunehmen ist.
OGH 14.1.2010, 6 Ob 114/09x
§ 1346 Abs 2 ABGB
Gegenständlich war anhand der Formerfordernisse zu klären, ob bei undeutlichen Erklärungen eine Bürgschaft oder doch ein Schuldbeitritt anzunehmen ist.
OGH 14.1.2010, 6 Ob 114/09x