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Eine verhängte Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken, wenn die bestrafte Person ihrer Pflicht nachgekommen oder die Erfüllung unmöglich geworden ist

UnternehmensrechtJudikaturUniv.-Doz. Dr. Johannes Reich-Rohrwig, RA (Leitung Gesellschaftsrecht)ecolex 2010/163ecolex 2010, 465 Heft 5 v. 1.5.2010

§ 24 FBG; § 283 UGB; § 25 GmbHG

Der OGH hat mit seinem Erkenntnis eine eindeutige Aussage betreffend die Vollstreckbarkeit unmöglicher oder bereits erfüllter Pflichten getroffen.

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