§ 42 Abs 4 MRG; § 5 Abs 4 KO; § 6 Abs 3 KO; § 105 EO
Gegenständlich war zu klären, ob ein mietengeschütztes Bestandrecht auch in die Konkursmasse fällt und somit Bestandzinsrückstände im konkreten Fall Konkursforderungen darstellen.
OGH 3.9.2009, 2 Ob 88/09v