§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG; § 4 Abs 2 MSchG; § 10 Abs 1 Z 2 MSchG
In vorliegendem Sachverhalt war vor allem die Unterscheidungskraft von Wortmarken zu thematisieren. Wie verhält sich dazu bei mangelnder Unterscheidungskraft die grafische Gestaltung von Wortbildmarken in Hinsicht auf den Schutzumfang der Marke?