Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat thematisiert die Entziehung der Gewebeberechtigung nach § 88 Abs 2 GewO. Strittig war dabei, ob trotz der Anzeige des Ruhens des Gewerbes das Gewerbe dennoch ausgeübt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 88 Abs 2 GewO 1994; § 93 GewO 1994