Zusammenfassung: Angesprochenes Judikat befasst sich mit der Haftung eines Pistenerhalters für eine Skistrecke, welche mit einer digitalen Zeitmessung ausgestattet ist. Dabei war der entsprechende Sorgfaltsmaßstab zu erfassen und das Vorliegen einer atypischen Gefahrenquelle zu prüfen.
Rechtsgrundlagen: § 1295 ABGB; § 1319a ABGB