Art 108 Abs 3 AEUV; § 1 Abs 1 Z 1 UWG
Mit vorliegendem Judikat hatte der OGH festzustellen, ob die Veräußerung einer im Eigentum einer vom Land Oberösterreich beherrschten GmbH stehenden Liegenschaft als mögliche staatliche Beihilfe gesehen werden kann und liefert dabei eine Präzisierung des "Private Enforcements" des EU-Beihilfenverbotes als effektive Waffe privater Rechtsdurchsetzung.