§ 4 Abs 3 KMG; § 2 UWG
Der OGH befaßte sich mit der Werbung für Anlageprodukte und prüfte, inwieweit diese gegen § 4 Abs 3 KMG verstoßen kann, wenn diese im Widerspruch zu einem unrichtigen Kapitalmarktprospekt steht. Weiters ging er der Frage nach, wann eine derartige Werbung als irreführend eingestuft werden muß.