§ 1170 ABGB; ÖNORM B 2110
Der OGH befaßte sich mit der Auslegung des Vorbehalts nach Pkt 5.30.2 der ÖNORM B 2110 und der Frage, wieweit dieser bei der Annahme der Zahlung im Hinblick auf nachträgliche Forderungen gelten kann.
§ 1170 ABGB; ÖNORM B 2110
Der OGH befaßte sich mit der Auslegung des Vorbehalts nach Pkt 5.30.2 der ÖNORM B 2110 und der Frage, wieweit dieser bei der Annahme der Zahlung im Hinblick auf nachträgliche Forderungen gelten kann.