Zusammenfassung: Franz Mohr nimmt Bezug auf den durch die GB-Nov 2008 eingefügten § 82a GBG, mit welchem die Möglichkeit zur Verbesserung von Zwangsversteigerungsanträgen eingeführt wurde. Dargestellt werden verbesserungsfähige Mängel ebenso wie der Verbesserungsauftrag. Abschließend wird auf die Frage der verspäteten Verbesserung eingegangen.
Rechtsgrundlagen: § 54 Abs 3 EO; § 82a GBG