Zusammenfassung: Zentraler Inhalt des vorliegenden Beitrags von Adalbert Spitzl ist der Bereich des BUAG iZm dem Begriff der Dopellehre. Es wird zunächst der Geltungsbereich des BUAG angesprochen sowie der Anwendungsbereich des BUAG bei Mischtätigkeit. Schließlich wird auf die Rechtsnatur der Doppellehre eingegangen und die Frage der BUAG-Zugehörigkeit bei Doppellehre erläutert.
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