§ 132 Abs 4 ArbVG; Art 15 StGG
Ansatzpunkt der vorliegenden Entscheidung ist Art 15 StGG, wonach jede gesetzlich anerkannte Kirche bzw. Religionsgesellschaft ihre inneren Angelegenheiten selbständig verwaltet, jedoch greifen die allgemeinen Staatsgesetze auch hier regelnd ein (Gesetzesvorbehalt). Auf dieser Basis sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 132 Abs 4 ArbVG als Tendenzschutz für Betriebe mit besonderer Zweckbestimmung zu klären.