§ 870 ABGB; § 874 ABGB; § 932 ABGB
In der vorliegenden Entscheidung geht es im Wesentlichen um die Beurteilung der listigen Irreführung beim Verkauf eines Hauses, wobei der Verkäufer dem Käufer einen Mangel (hier: Hausschwammbefall) verschwiegen hat.
OGH 1 Ob 137/08k