§ 2 Abs 4 EFZG; § 2 Abs 5 EFZG
In der vorliegenden Entscheidung geht es um die Frage des Entgeltanspruchs bei einem Arbeitsunfall. Die zwischenzeitige Aufnahme der Arbeit als Voraussetzung für die Gewährung eines neuerlichen Entgeltfortzahlungsanspruchs im neuen Arbeitsjahr bei wiederholter Arbeitsverhinderung bildet hier die Kernfrage.