Zusammenfassung: Die angesprochene Entscheidung stellt die haftungsrechtliche Verantwortung für die Besorgung von Abgabenangelegenheiten in ihren Mittelpunkt, wobei fraglich ist, ob der von dieser Aufgabe ausgeschlossene Geschäftsführer auch haftbar ist.
Rechtsgrundlagen: § 84 AktG; § 25 GmbHG; § 9 BAO; § 80 BAO