Zusammenfassung: Der BGH befasste sich mit der Frage, wann eine Pflichtverletzung iSd § 266 Abs 1 dStGB durch einen Entscheidungsträger in einer Bank eintreten kann und ob im Zeitpunkt der Herausgabe eines sog. Commitment Letters bereits ein Vermögensnachteil vorliegen kann.
Rechtsgrundlagen: § 153 StGB; § 266 Abs 1 dStGB; § 84 AktG; § 25 GmbHG