Zusammenfassung: Der Autor geht in seinem Beitrag der Frage nach, ob die Vorenthaltung von wesentlichen Informationen iSd § 2 Abs 6 UWG geeignet sein kann, den Durchschnittsverbraucher zu einem Kauf zu veranlassen, der er sonst vielleicht nicht getätigt hätte.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 6 UWG; Art 7 Abs 1 RL-UGP; § 5a Abs 3 dUWG