Zusammenfassung: Der UFS prüfte, ob und wann § 200 Abs 2 BAO eine Rechtsgrundlage für eine Endgültigkeitserklärung darstellen kann.
Rechtsgrundlagen: § 200 BAO; § 208 BAO
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Zusammenfassung: Der UFS prüfte, ob und wann § 200 Abs 2 BAO eine Rechtsgrundlage für eine Endgültigkeitserklärung darstellen kann.
Rechtsgrundlagen: § 200 BAO; § 208 BAO
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