In seinem Beitrag erörtert der Autor die Aufklärungspflicht im Arbeitsrecht. Obwohl keine erhöhten Anforderungen an den Arbeitgeber bestehen, als im allgemeinen Zivilrecht, ist der Arbeitgeber trotzdem nach der Rsp zu einer besonderen Aufklärung gegenüber den einzelnen AN im Betriebspensionsrecht verpflichtet, wenn es sich um Maßnahmen handelt, mit denen er auch eigene Interessen verfolgt.
OGH 23.2.2006, 8 ObA 76/05t