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§ 176 Abs 5 und 6 VersVG auch auf "Nettopolizzen" anwendbar?

ZivilrechtAufsatzJohann Kriegner, AK OÖecolex 2008, 806 - 809 Heft 9 v. 15.9.2008

Zusammenfassung: In letzter Zeit ist ein Trend dahingehend zu beobachten, dass immer mehr "Vermittlungsprovisionsvereinbarungen" zwischen Versicherungsnehmer uns Vermittler, für die Vermittlung von kapitalbildenden Lebensversicherungen abgeschlossen werden. Konkret bedeutet dies, dass der Versicherungsnehmer sich verpflichtet, die Provision an den Vermittler und nicht an den Versicherer zu zahlen.

Rechtsgrundlagen: § 176 VerVG

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