Zusammenfassung: Grundsätzlich kann ein Kunde eines Mobilfunkbetreibers seinen Vertrag nach § 25 Abs 3 TKG kündigen, wenn der Mobilfunkbetreiber seine AGB zum Nachteil des Kunden ändert. Der Autor untersucht nun in seinem Beitrag die Zulässigkeit von AGB Bestimmungen, welche besagen, dass eine solche Kündigung wirkungslos ist, wenn der Mobilfunkbetreiber innerhalb einer bestimmten Frist auf die Vertragsänderung verzichtet.