Art 5 Abs 1 EuGVVO; Art 57 UNK
Nach der EuGVVO ist bei der Frage des zuständigkeitsrelevanten Erfüllungsort autonom zu bestimmen, ohne Rückgriff auf materiell-rechtliche innerstaatliche Regelungen. Gilt dies auch für Art 57 UNK?
OGH 3.4.2008, 1 Ob 205/07i