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Wer darf Online-Poker anbieten?

WirtschaftsrechtAufsatzRonald Bresich, Projektmitarbeiter am Institut für Staats- und Verwaltungsrechtecolex 2008, 584 Heft 6 v. 1.7.2008

Zusammenfassung: Poker fällt als Glücksspiel unter das GSpG und ist damit dem jeweiligen Konzesionär vorbehalten. Der Autor widmet sich in seinem Beitrag vor allem der Schwierigkeit, dass die für das Pokerspiel wichtige Gestik im Internet nicht unmittelbar sichtbar ist und welche Folgen dies hat.

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