§ 10 Abs 1 MSchG; § 1 UWG; § 9 UWG
Der OGH bestätigt in dieser Entscheidung den bereits in der E 4 Ob 139/01x erläuterten Grundsatz, dass die Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht des Bekl. durch den Kl. nicht bewiesen werden muss, es genügt vielmehr zu beweisen, dass der Bekl. am Erwerb der Domain kein nachvollziehbares Eigeninteresse hat.