§ 6 Abs 4 GmbHG; § 6a GmbHG; § 20 AktG
Der OGH hatte zu entscheiden, ob die Sacheinlage genau und vollständig im Gesellschaftsvertrag bezeichnet ist, wenn im Gesellschaftsvertrag festgehalten wird, dass sie eingebracht wurde, und auf Urkunden verwiesen wird, die gleichzeitig zum Firmenbuch eingereicht wurden, und aus denen die genaue und vollständige Bezeichnung der Sacheinlage hervorgeht.