Zusammenfassung: Die Autoren untersuchen in ihrem Beitrag den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des § 38 WAG. Was besagt die Bestimmung? Wie weit reicht die Bestimmung hinsichtlich der Wohlverhaltensregeln bei Handel oder Vermittlung von Veranlagungen iSd § 1 Abs 1 Z 3 KMG?
Rechtsgrundlagen: § 38 WAG; § 1 KMG