§ 117 Abs 4 WRG; § 34 Abs 1 WRG
Die Frist des § 117 Abs 4 Satz 2 WRG wird bei Nichtgeltendmachung einer Berufung mit der Zustellung der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr bekämpfbaren Entscheidung der Berufungsbehörde in Gang gesetzt.
§ 117 Abs 4 WRG; § 34 Abs 1 WRG
Die Frist des § 117 Abs 4 Satz 2 WRG wird bei Nichtgeltendmachung einer Berufung mit der Zustellung der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr bekämpfbaren Entscheidung der Berufungsbehörde in Gang gesetzt.