Zusammenfassung: Der Autor weist darauf hin, dass das Gesetz bei Säumnis oder Untätigkeit des Wahlvorstands nur die Rechtsfolge einer Enthebungsmöglichkeit anordnet und konkretisiert die dafür maßgeblichen Beschlusserfordernisse. Darauf aufbauend nimmt er bezugnehmend auf die Rechtslage in Deutschland zu möglichen Alternativlösungen Stellung, stellt resümierend aber fest, dass eine klagsweise Erzwingung der Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl gesetzlich nicht gedeckt wäre.