Zusammenfassung: Der Autor informiert über eine Mitteilung der Kommission, in der diese klar in einem Stufenmodell konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen Nebenprodukte nicht als Abfälle zu qualifizieren und somit vom abfallrechtlichen Kontrollregime ausgeschlossen seien.
Rechtsgrundlagen: § 5 AWG 2002