Art 56 Satzung des GH; Gemeinsamer Standpunkt 2002/340/GASP; Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP
Der EuGH weist das Rechtsmittel auf Aufhebung des Beschlusses des EuG vom 07.06.2004, Rs T-388/02 (Segi/Rat) mit dem die Schadenersatzklage aufgrund der Registrierung in der Liste terroristischer Personen, Körperschaften und Vereinigungen abgewiesen wurde, wegen Unzuständigkeit zurück.