§ 4 Abs 1 Z 3 MSchg; § 10 Abs 1 Z 2 MSchG
Der OGH nimmt zur Unterscheidungskraft einer naturgetreuen Abbildung des vermarkteten Gutes und zur Kennzeichnungskraft zusammengesetzter Zeichen Stellung.
§ 4 Abs 1 Z 3 MSchg; § 10 Abs 1 Z 2 MSchG
Der OGH nimmt zur Unterscheidungskraft einer naturgetreuen Abbildung des vermarkteten Gutes und zur Kennzeichnungskraft zusammengesetzter Zeichen Stellung.