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Fingerprint-Scanner-System als Kontrollmaßnahme gem § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG

EntscheidungArbeitsrecht - Sozialrechtecolex 2007/161ecolex 2007, 370 - 373 Heft 5 v. 1.5.2007

§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG

Die Implementierung eines Zugangskontroll- und Zeiterfassungsmodells, das die Personenanwesenheit mittels Fingerscanning überprüft, erfordert die Einwilligung des Betriebsrats oder des Betriebsausschusses.

OGH 20.12.2006, 9 ObA 87/06m

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