§ 15 Abs 1 GebG; § 16 Abs 1 GebG; § 33 TP 5 GebG
Sofern der Inhalt des Schriftstücks Beweiszwecke erfüllt, begründet bereits die bloße Bezugnahme auf den geschlossenen Mietvertrag in einem schriftlichen Angebot die Gebührenpflicht.
§ 15 Abs 1 GebG; § 16 Abs 1 GebG; § 33 TP 5 GebG
Sofern der Inhalt des Schriftstücks Beweiszwecke erfüllt, begründet bereits die bloße Bezugnahme auf den geschlossenen Mietvertrag in einem schriftlichen Angebot die Gebührenpflicht.